Kostenvoranschlag anstatt Gutachten?

Oftmals bekommt der Kunde von der Versicherung mitgeteilt, dass ein Kostenvoranschlag anstatt eines Gutachtens zur Regulierung völlig ausreicht.

 

Unter dem Deckmantel einer schnellen und unbürokratischen Regulierung verstecken sich lediglich geplante Kostenersparnisse und die gezielte Beschneidung der Rechte des Geschädigten:

 

- Für einen vom Reparaturbetrieb erstellten Kostenvoranschlag trägt dieser nicht nur die Kosten der Erstellung, er trägt auch das Prognoserisiko bei Kostenüberschreitung (zum Beispiel infolge versteckter Schäden) selbst.  

 

- Viele Geschädigte und Reparaturwerkstätten sind immer noch verunsichert, wenn ihnen am Telefon von der gegnerischen Versicherung mitgeteilt wird es kann nur ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung beauftragt werden. Da diese Mitteilung nur telefonisch erfolgt ist ein Nachweis der Falschinformation nur sehr schwer zu erbringen.

Der Geschädigte hat bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten für das unparteiische und neutrale Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung einlassen.

 

- Von der Tatsache abgesehen, dass ein vom Reparaturbetrieb erstellter Kostenvoranschlag aus rechtlicher Sicht ein Gutachten nicht ersetzen kann, würden weitere Ansprüche des Kunden (wie zum Beispiel die Wertminderung) unberücksichtigt bleiben.

 

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